top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Cheeky Campers AG

(Version 12.02.2024)

​

1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

Die vorliegenden "Allgemeinen Mietbedingungen", nachfolgend AGB genannt, regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis von Cheeky Campers AG (nachfolgend Vermieterin genannt) zu Vertragspartner:in (nachfolgend Mieter:in genannt). Die AGB finden auch Anwendung, ohne dass sie explizit vereinbart werden müssen. Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen zu den vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

2. Mieter:in

Die Mieter:in muss zum Zeitpunkt des Mietbeginns mindestens 18 Jahre alt sein und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C (Personenwagen) sein. Dies wird von der Vermieterin während des Check-ins überprüft. Sollte sich im Zeitraum zwischen dem Check-in und der Fahrzeugübernahme eine Änderung hinsichtlich der Gültigkeit des Führerscheins ergeben, ist die Mieter:in verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich darüber zu informieren.

 

Die Mieter:in ist verpflichtet, den Camper persönlich gemäß den Bedingungen des Mietvertrags zu führen und ihn weder an Dritte weiterzugeben (mit Ausnahme von zugelassenen Zusatzfahrer:innen) noch weiterzuvermieten.

 

Eine Zusatzfahrer:in ist kostenlos inbegriffen. Die erforderlichen Angaben müssen zum Zeitpunkt der Buchung gemacht werden. Für die Zusatzfahrer:in gelten dieselben Bedingungen wie für die Mieter:in.

 

3. Übernahme des Fahrzeuges

Die Vermieterin:in stellt den Fahrzeug sauber, geprüft, mängelfrei und mit kompletten Wagendokumenten ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt zur Verfügung.

​

Die Mieter:in erhält ein vollgetanktes Fahrzeug. Der Treibstoff bei der Benutzung geht zu Lasten der Mieter:in / Lenker:in.

 

Die Kosten, welche durch eine Falschbetankung verursacht werden, gehen zu Lasten der Mieter:in. Die Kosten für die Schadensbehebung werden der Mieter:in in Rechnung gestellt.  Die Mieter:in ist verpflichtet, bei Falschbetankung unverzüglich die Vermieter:in zu informieren.

 

Die Mieter:in ist verpflichtet, den Fahrzeugzustand vor der Übernahme sorgfältig mit dem bereitgestellten digitalen Formular zu dokumentieren. Die Vermieterin prüft den dokumentierten Fahrzeugzustand nach der Übergabe.

 

4. Sorgfaltspflicht

Die Mieter:in verpflichtet sich, mit dem Fahrzeug sorgfältig umzugehen und es gemäß den geltenden Verkehrsregeln zu nutzen. Dazu wird während der Mietdauer auf das reibungslose Funktionieren des Fahrzeugs geachtet. Namentlich wird regelmässig - im Minimum alle 1’500 Kilometer - den Öl- und Kühlwasserstand, sowie der Reifendruck kontrolliert.

 

Haustiere dürfen keine mitgeführt werden, es sei denn, es wurde im Voraus eine Ausnahme genehmigt. Die Vermieterin behält sich vor bei Zuwiderhandlung eine Gebühr zu erheben.

 

Das Verwenden des Fahrzeugs zu Weitervermietungen, Werbefahrten, Demonstrationen, dem Transport von Waren oder für die Durchführung von Umzügen ist untersagt, es sei denn, es wurde im Voraus eine Ausnahme genehmigt.

 

Die Mieter:in darf den Camper nicht mit Gegenständen beladen, die dessen zulässige Nutzlast überschreiten, die Sicherheit beeinträchtigen oder den Camper beschädigen. Die Mieter:in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verteilung und Sicherung der Ladung. Für Schäden welche aus ungenügend gesicherter Ladung entstehen haftet die Mieteri:in vollumfänglich.

 

Die Mieter:in hat sich über das maximale Zuladungsgewicht zu informieren und trägt die Verantwortung für Schäden und Bussgelder, die durch eine Überschreitung des zulässigen Zuladungsgewichts entstehen. 

 

Die Mieter:in muss die Sicherung des Campers gegen Diebstahl gewährleisten. Der Camper muss beim Verlassen ordnungsgemäß verriegelt werden und Wertgegenstände sollten nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

 

Die Mieter:in darf keine optischen oder technischen Veränderungen am Camper vornehmen, es sei denn, es wurde im Voraus eine schriftliche Genehmigung der Vermieterin eingeholt.

 

Das Fahrzeug darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder fahrtauglichkeitsbeeinträchtigenden Medikamenten geführt werden. Die Mieter:in verpflichtet sich, die geltenden Verkehrsbestimmungen in Bezug auf Alkohol- und Drogenkonsum einzuhalten.

 

Im Falle eines Defekts ist die Mieter:in dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den entstehenden Schaden möglichst gering zu halten, und die Vermieter:in unverzüglich zu informieren.

 

Sollte das Fahrzeug aufgrund unsachgemäßer Handhabung während der Mietdauer aufgrund von Defekten oder Unfällen ausfallen, übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung für die Ausfalltage und die anfallenden Reparaturkosten, sofern die Mieter:in für den Schaden verantwortlich ist.

 

5. Fahrten ins Ausland

Es dürfen nur Länder bereist werden, in denen die Versicherung für Schadenereignisse gemäß des aktuellem Deckungsbereich der Versicherungskarte gilt. Eine übersicht gibt nachfolgende Liste. Es gilt die aktuelle Liste der abgedeckten Länder auf der Homepage der Baloise. Sollte die Absicht bestehen in ein Land zu fahren welches nicht auf der Liste ist, muss im Voraus eine schriftliche Genehmigung bei der Vermieter:in eingeholt

 

– in Europa gemäss dem jeweils aktuellen Deckungsbereich der Internationalen Versicherungskarte (Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland (einschl. Nordirland), Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Länder, die vom Abkommen suspendiert sind, gelten als nicht versichert);

– in den übrigen Mittelmeerrandstaaten;

– in den Mittelmeerinselstaaten;

– auf dem Gebiet des Kosovo ereignen

 

Als ausländische Mieter:in eines Fahrzeugs in der Schweiz ist es untersagt, mit dem gemieteten Fahrzeug in das eigene Herkunftsland einzureisen (z. B. deutsche Staatsbürger:in, die ein Fahrzeug in der Schweiz mietet, darf nicht nach Deutschland einreisen).

 

6. Vertragserfüllung
Sollte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Mietbeginns nicht bereitgestellt werden können, hat die Vermieterin das Recht, ohne Entschädigung vom Mietvertrag zurückzutreten.

 

Die Vermieter:in verpflichtet sich jedoch, die Möglichkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu prüfen und den Kunden über etwaige Unterschiede im Fahrzeugtyp oder den Konditionen zu informieren.

 

Ist dies nicht möglich, erfolgt eine vollständige Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Jegliche weitergehenden Ansprüche werden von der Vermieterin abgelehnt.

 

7. Miettarife

Die angegebenen Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8,1%, welche separat ausgewiesen wird (MwSt.). Die tagesaktuellen Preise sind auf der Homepage einsehbar und werden zum Zeitpunkt der Buchung bestätigt

 

Die Mindestmietdauer beträgt je nach Saison zwei oder vier Tage. Für Langzeitmieten (ab 3 Wochen oder mehr) werden automatisch reduzierte Tarife angewendet.

 

8. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind bei Abschluss der Buchung mit den zur Verfügung gestellten Zahlungsmethoden zu begleichen. Die Kaution von CHF 500.- wird während der Fahrezugübernahme auf der Kreditkarte gesperrt und innerhalb von zwei Wochen nach erfolgreicher Rückgabe des Fahrzeugs freigegeben abzüglich eventueller Schadens-, Reinigungs- oder Tankkosten. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Selbstbehalt bei eventuellen Schäden mit der Kaution zu verrechnen.
 

9. Versicherung

Alle Fahrzeuge sind mit einer Vollkaskoversicherung und einer Haftpflichtversicherung abgedeckt.

 

Die anwendbaren Selbstbehalte betragen maximal CHF 1.000.- pro Schadenfall (z. B. bei einem Schaden von CHF 5.000.- zahlt die Mieter:in höchstens CHF 1.000.-). Es sei den es wurde im Voeaus eine Reduzierung des Selbstbehaltes vereinbart.

 

Glasschäden sind gedeckt, mit einem Selbstbehalt von 300.-

 

Auf Wunsch und gegen Aufpreis kann der Selbstbehalt reduziert werden. Die aktuellen Tarife für die Reduzierung des Selbstbehalts sind auf der Homepage einsehbar.

 

Es gelten die aktuellen Versicherungsbedingungen der Baloise Versicherung AG und die erwähnten Ausschlüsse unter Ziffer 10. Die Mieter:in ist verpflichtet, die Versicherungsbedingungen vor der Buchung zu lesen und zu akzeptieren.

​

10. Versicherungsausschluss

Nicht versichert sind: Grobfahrlässigkeit, das Fahren ohne gültigen und erforderlichen Führerschein, Lernfahrten, Abschleppfahrten, Autorennen, Schäden infolge eines Blutalkoholgehalts von mehr als 0 Promille oder unter Einwirkung von Betäubungsmitteln oder sinnesstörenden Medikamenten, Schäden durch Unruhen aller Art, Schäden durch unsachgemässe Bedienung, Nichtbeachten der Mindesthöhe und -Breite sowie das Überlassen des Fahrzeuges an Dritte. Es besteht keine Insassenversicherung. Bergungskosten, Schäden an Reifen und Rädern, Schlüsselverlust und Marderschäden gehen zu Lasten der Mieter:in. Dies ist eine nicht abschliessende Aufzählung. Es gelten die aktuellen Versicherungsbedingungen (VBs) der Baloise Versicherung AG.

 

11. Verkehrsübertretungen
Die Mieter:in trägt die volle Haftung für sämtliche Verkehrsübertretungen und daraus resultierenden Kosten. Die Mieter:in ist verpflichtet, alle Bußgelder und Strafen umgehend zu begleichen. Zusätzliche Aufwände, die durch die Bearbeitung und Abwicklung dieser Verkehrsübertretungen entstehen, können der Mieter:in in Rechnung gestellt werden einschließlich Verwaltungsgebühren und Bearbeitungsgebühren..
 

12. Unfälle & Einbruch

Im Falle eines Unfalls oder Schadens ist es unerlässlich, umgehend die Vermieterin und die örtliche Polizei zu informieren. Die Mieter:in ist verpflichtet, das Unfallprotokoll auszufüllen und alle relevanten Informationen zu dokumentieren. Die Mieter:in muss darauf bestehen, dass in jedem Fall ein Polizeibericht erstellt wird.

Die Mieter:in ist verpflichtet, alle verfügbaren Informationen über andere beteiligte Parteien zu sammeln und an die Vermieterin weiterzuleiten.

 

Es ist wichtig, keine mündlichen oder schriftlichen Schuldeingeständnisse abzugeben. Darüber hinaus ist es verpflichtend, das im Fahrzeug hinterlegte Europäische Unfallprotokoll auszufüllen und von allen beteiligten Parteien unterzeichnen zu lassen. Die Mieter:in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Dokumentation des Unfalls und das Einholen der Unterschriften. Sowohl das Unfallprotokoll als auch der Polizeibericht sind per E-Mail an booking@cheekycampers.ch zu sende sobald sie verfügbar sind. Die Mieter:in ist verpflichtet, alle zusätzlichen Informationen über den Unfall oder Schaden zur Verfügung zu stellen, wenn dies von der Vermieterin angefordert wird.

 

Die Mieter:in haftet für nicht gemeldete Schäden und Verkehrsverletzungen jeglicher Art. Die Mieter:in ist verpflichtet, alle Schäden oder Verkehrsverletzungen umgehend der Vermieter:in zu melden.

 

Im Falle eines Einbruchs in das Fahrzeug sind entwendete oder beschädigte Gegenstände im Eigentum der Mieter:in nicht versichert. In der Regel sind diese jedoch im Rahmen der privaten Hausratversicherung abgedeckt.

 

13. Pannen

Das Fahrzeug ist über die Baloise Europaweit mit einer Pannenhilfe abgesichert. Bei einer Panne oder einem Unfall ist die Mieter:in verpflichtet, direkt die Pannenhilfe unter Tel: 0800 24 800 800 anzurufen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

 

Im Falle eines Unfalls oder einer Panne bietet die Versicherung neben Abschleppdiensten auch Unterstützung bei der Weiterreise, eventuellen Unterkunftskosten und weiteren Beratungsdienstleistungen an. Die Mieter:in ist verpflichtet, sich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen und alle Anweisungen zu befolgen.

 

Jede Buchung beinhaltet eine europaweite Assistance bei Unfall oder Panne. Zu den abgedeckten Leistungen gehören unter anderem:

 

  • Pannenhilfe vor Ort und Abschleppen

  • Heimreise aller Insassen an den Wohnort in der Schweiz oder Weiterreise an den ursprünglichen Zielort, falls das Fahrzeug nicht am selben Tag repariert werden kann. Die Kosten werden bis maximal CHF 1'000 pro Fall für die Heim- oder Weiterreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder für maximal 5 Tage und CHF 500 pro Fall für ein Fahrzeug der gleichen Kategorie wie das versicherte Fahrzeug übernommen.

  • Übernachtungskosten, falls die Heim- oder Weiterreise am selben Tag nicht mehr möglich ist oder die Reparatur nicht innerhalb von 5 Tagen durchgeführt werden kann. Dabei werden bis zu CHF 150 pro Insasse und Nacht übernommen, insgesamt jedoch höchstens CHF 1'200 pro Fall.

 

 

14. Reparaturen am Fahrzeug

Dringende Reparaturen am Fahrzeug können bis 200.- ohne Zustimmung der Vermieterin selbst beauftragt werden. Die Mieter:in ist verpflichtet, alle Reparaturkosten über 200.- vorher mit der Vermieter:in abzusprechen. Defekte sind fotografisch und mit Belegen zu dokumentieren.

 

Belaufen sich die Kosten auf über CHF 200.- dürfen diese nur nach vorheriger Rücksprache mit der Vermieterin in Auftrag gegeben werden und werden gegen Abgabe der originalen Quittung zeitnah vergütet.

 

Der Defekt einzelner Komponenten des Fahrzeugs, welche eine Fortsetzung der Reise nicht verunmöglichen, berechtigt zu keiner Schadenersatzforderung gegenüber der Vermieterin. Die Mieter:in ist verpflichtet, defekte Komponenten der Vermieterin zu melden und Anweisungen zur Weiterfahrt einzuholen.

 

Reparaturkosten eines nicht selbstverschuldeten Schadens werden bis zum gewählten Selbstbehalt an die Mieterin weiterverrechnet. Ist eine Reparatur teurer als der gewählte Selbstbehalt wird der Mieter:in nur der Selbstbehalt in Rechnung gestellt.

 

Ist ein Schaden durch unsachgemässe Bedienung entstanden, muss die Mieter:in die vollen Kosten unabhängig vom Selbstbehalt tragen..
 

15. Haftung
Für Umtriebe und Ausfälle jeglicher Art kann der Vermieterin nicht haftbar gemacht werden. Ersatzfahrzeuge werden nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieterin und gegen Abgabe einer Quittung vergütet.


Fundgegenstände werden wenn möglich der Mieter:in/Lenker:in gemeldet. Nach max. 1 Monat werden diese von uns entsorgt. Wertgegenstände werden nach dieser Frist dem lokalen Fundbüro übergeben.


Die Verantwortung für das Fahrzeug trägt die Mieter:in. Für sämtliche verursachten Schäden am Fahrzeug haftet die Lenker:in.
 

16. Stornierung
Eine kostenlose Stornierung ist bis zu zwei Wochen (14 Tage) vor Fahrzeugübernahme möglich.

 

Bei Stornierungen, die innerhalb von zwei Wochen vor Mietbeginn erfolgen, wird der gesamte Mietpreis einbehalten und keine Rückerstattung gewährt. Die Mieter:in hat das Recht, bei einem triftigen Grund einen Ersatztermin für die Mietung zu vereinbaren, vorbehaltlich der Verfügbarkeit.

 

Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs besteht kein Anspruch auf Mietreduktionen oder Rückerstattungen.
 

17. Vertragsauflösung
Das Mietverhältnis endet unverzüglich und ohne ausdrückliche Kündigung seitens der Vermieterin bei gesetzeswidrigem Verhalten, wenn die Mieter:in oder die Lenker:in falsche Angaben macht oder im Falle eines Verzuges oder eines Konkurses.
 

 

18. Rückgabe des Fahrzeuges
Bei Beendigung des Mietvertrags ist die Mieter:in bzw. der Lenker verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt am vereinbarten Standort zurückgebracht werden.

 

Sollte eine verspätete Rückgabe absehbar sein, ist die Vermieterin unverzüglich und mindestens eine Stunde vor dem Rückgabezeitpunkt telefonisch zu informieren. Bei verspäteter Rückgabe von mehr als einer Stunde wird eine Gebühr von 50.- CHF pro Stunde erhoben.

 

Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe mit vollem Tank zurückgegeben werden. Bei Nichterfüllung dieser Anforderung wird neben den Treibstoffkosten eine Administrationsgebühr erhoben.

 

Die Mieter:in verpflichtet sich, die digitale Rückgabe gewissenhaft durchzuführen und alle Angaben wahrheitsgemäss auszufüllen. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern.

 

Weiter ist die Mieter:in verpflichtet das Fahrzeug gemäss Reinigungscheckliste selbst sauber zu reinigen (ausgenommen es wurde eine professionelle Reinigung gebucht). Reinigungskosten durch unverhältnismässige Verschmutzung werden nach Aufwand verrechnet (CHF 100.-/h).

 

Eine kostenpflichtige professionelle Reinigung kann auf Anfrage dazugebucht werden. Die Kosten für die professionelle Reinigung werden der Mieter:in in Rechnung gestellt.

 

Die Vermieter:in hat das Recht, nach Ablauf der Mietdauer das Fahrzeug zurückzunehmen oder abholen zu lassen, selbst wenn es auf einem Privatgrund steht. Die Mehrkosten für die Rücknahme oder Abholung des Fahrzeugs gehen zu Lasten der Mieter:in, einschließlich einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00.

 

Werden nach Rückgabe des Fahrzeugs verdeckte oder unbemerkte Mängel oder Schäden entdeckt, so hat die Vermieterin das Recht, die Mieter:in für die Instandstellung zu belangen bzw. im Rahmen des Selbstbehaltes den Aufwand in Rechnung zu stellen. Die Mieter:in ist verpflichtet, alle Mängel oder Schäden der Vermieterin zu melden.
 

19. Datenschutz

Es gelten die auf der Cheekycampers.ch veröffentlichten Datenschutzbestimmungen. Die Vermieterin verpflichtet sich, die persönlichen Daten der Mieter:in vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragsabwicklung und zu Marketingzwecken zu verwenden.

 

Die Fahrdaten des Fahrzeugs, wie Geschwindigkeit, Standort, Fahrverhalten und Tankstand, können während der Mietdauer zum Schutz des Fahrzeugs aufgezeichnet werden. Die Vermieterin verpflichtet sich, diese Daten vertraulich zu behandeln und nur im Falle eines begründeten Verdachts von Diebstahl oder unsachgemäßer Benutzung auszuwerten.

 

20. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die AGB basieren auf der deutschen Fassung. Die englische Übersetzung dient lediglich Informationszwecken und stellt eine unverbindliche, nicht rechtsverbindliche Übersetzung dar. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version haben die Bestimmungen der deutschen Fassung Vorrang.

 

Die Vertragsbeziehungen zwischen Vermieter:in und Mieter:in unterliegen schweizerischem Recht. Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Gerichtsstand CH-4054 Basel BS zuständig.

 

Die Vertragspartner:innen verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Einreichung einer Klage eine gütliche Einigung außerhalb der vertraglich vereinbarten Bedingungen anzustreben. Falls keine Einigung erzielt werden kann, unterliegen die Streitigkeiten der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte am Gerichtsstand CH-4054 Basel BS.

bottom of page